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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GenG - Genossenschaftsgesetz/§§ 78 - 97, Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft/
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§ 88a GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 88a GenG – Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Prüfungsverbandes abtreten.
(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwürdige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GenG - Genossenschaftsgesetz/§§ 78 - 97, Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft/
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