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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/
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§ 3 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 3 SUrlV – Voraussetzungen
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/
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