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§ 3 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SUrlV – Voraussetzungen

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,

  2. 2.

    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SUrlV - Sonderurlaubsverordnung/