Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BefBezBG,RP - Befriedeter Bezirk-Bildungsgesetz/
Dokument
§ 5 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 5 BefBezBG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,
- 2.
als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BefBezBG,RP - Befriedeter Bezirk-Bildungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7421579,6
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7421579,6
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.