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§ 30 LVOPol
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVOPol
Gliederungs-Nr.: 203012
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LVOPol – Übernahme von Führungsaufgaben

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948, ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 10 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVOPol,NW - Laufbahnverordnung der Polizei/§§ 30 - 31, Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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