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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 117 - 119, Sechster Teil - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
Dokument
§ 119 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 119 KWO – Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides
(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl der Abstimmenden,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 5.
das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 117 - 119, Sechster Teil - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
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