Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/OBG,NW - Ordnungsbehördengesetz/§§ 1 - 13, Teil I - Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden/
Dokument
§ 10 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil I – Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 10 OBG – Selbsteintritt
(1) Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Ordnungsbehörden in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem Dritten übertragen.
(2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/OBG,NW - Ordnungsbehördengesetz/§§ 1 - 13, Teil I - Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167198,11
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167198,11
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.