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§ 8 VersVermV
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vermittlerregister

Titel: Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersVermV
Gliederungs-Nr.: 7100-1-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 VersVermV – Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

1Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

  1. 1.

    der Name und der Vorname sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

  2. 2.

    das Geburtsdatum,

  3. 3.

    die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig wird

    1. a)

      als Versicherungsmakler

      1. aa)
      2. bb)

        mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,

    2. b)

      als Versicherungsvertreter

      1. aa)
      2. bb)

        als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung,

      3. cc)

        mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

    oder

    1. c)

      als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung,

  4. 4.

    die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

  5. 5.

    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

  6. 6.

    die betriebliche Anschrift,

  7. 7.

    die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3,

  8. 8.

    bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,

  9. 9.

    der Name und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind,

  10. 10.

    die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetragenen Personen.

2Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Name und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VersVermV - Versicherungsvermittlungsverordnung/§§ 8 - 10, Abschnitt 2 - Vermittlerregister/