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§ 17 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HHG – Personenkreis

1Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. 2Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. 3 § 12 gilt mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HHG - Häftlingshilfegesetz/