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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
II. – Personalrechtliche Maßnahmen
§ 13 VersÄEinglG – Versorgungsamt Dortmund
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne sowie auf den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna über.
(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.
(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.
(4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen auf die Bezirksregierung Münster über.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VersÄEinglG,NW - Versorgungsämter-Eingliederungsgesetz/§§ 9 - 22, II. - Personalrechtliche Maßnahmen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3297155,14