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§ 5 KomKBVO
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Kommunalkasse, Kassengeschäfte

Titel: Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomKBVO
Gliederungs-Nr.: 2020.101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KomKBVO – Fremde Kassengeschäfte

(1) Die Kommunalkasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für Dritte (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung des Hauptverwaltungsbeamten übertragen worden ist. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Kommune liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kommunalkasse mitgeprüft werden können.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KomKBVO,ST - Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Kommunalkasse, Kassengeschäfte/
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