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§ 4 KomKBVO
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Kommunalkasse, Kassengeschäfte

Titel: Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomKBVO
Gliederungs-Nr.: 2020.101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KomKBVO – Übertragung von Kassengeschäften

(1) Die Übertragung der Kassengeschäfte auf die Stellen außerhalb der Verwaltung nach § 117 des Kommunal Verfassungsgesetzes ist nur zulässig, wenn dies nach wirtschaftlichen und zweckmäßigen Kriterien erfolgt und die Aufgabenerfüllung der Kommune nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung nach Satz 1 ist durch Vertrag zu regeln. Der Hauptverwaltungsbeamte regelt darin das Nähere zur Sicherung und Kontrolle der Geschäftsbesorgung. Mit der Übertragung muss insbesondere gewährleistet sein, dass die erledigende Stelle

  1. 1.

    die für die Abschlüsse der Kommunalkasse erforderlichen Ergebnisse rechtzeitig übermittelt,

  2. 2.

    Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,

  3. 3.

    im Fall eines Verschuldens für Schäden eintritt und

  4. 4.

    den für die Kommunalkasse zuständigen Prüfungsorganen Gelegenheit gibt, die ordnungsmäßige Abwicklung der Kassengeschäfte an Ort und Stelle zu prüfen.

(2) Die Kommunalkasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und an dem Tag zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Kommunalkasse abrechnet.

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KomKBVO,ST - Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Kommunalkasse, Kassengeschäfte/
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