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§ 7a MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 7a MFG – Vergabeprüfstellen

(1) Das Land kann zur Prüfung von Vergabeverfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten.

(2) Aufgabe der Vergabeprüfstellen ist die Prüfung und Feststellung der von Unternehmen vorgetragenen Rechtsverletzungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber. Die Vergabeprüfstellen können streitschlichtend tätig werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere näher zu bestimmen:

  1. a)

    die Anzahl und Zuständigkeit von Vergabeprüfstellen im Land Rheinland-Pfalz sowie die Aufsichtsbehörde für Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung,

  2. b)

    die Informations- und Wartepflicht von öffentlichen Auftraggebern vor Vertragsschluss,

  3. c)

    den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Nachprüfung,

  4. d)

    die Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen sowie das Prüfungsverfahren,

  5. e)

    eine Gebührenregelung für das Prüfungsverfahren sowie

  6. f)

    eine Evaluation der Bestimmungen über die Nachprüfung.

Die Ermächtigung zur Bestimmung der Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen und des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Buchst. d umfasst, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, die das Vergabeverfahren durchführende Stelle zu verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, insbesondere dem öffentlichen Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen zu können. Ferner umfasst die Ermächtigung, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, im Falle, dass der Zuschlag entgegen bestehender Informations- und Wartepflichten bereits erteilt wurde, den Vergaberechtsverstoß festzustellen, was unter den in der Rechtsverordnung festzulegenden Voraussetzungen zu der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe führen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MFG,RP - Mittelstandsförderungsgesetz/§§ 4 - 7a, Teil 2 - Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen/
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