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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBVLG - Beamtenbesoldung-Vermögenswirksame Leistungen-Gesetz/
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§ 6 BBVLG
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Bundesrecht
§ 6 BBVLG – Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBVLG - Beamtenbesoldung-Vermögenswirksame Leistungen-Gesetz/
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