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§ 6 BBVLG
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Bundesrecht
Titel: Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBVLG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 BBVLG – Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBVLG - Beamtenbesoldung-Vermögenswirksame Leistungen-Gesetz/
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