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§ 12 KomKBVO
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Liquidität, Zahlungsverkehr

Titel: Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomKBVO
Gliederungs-Nr.: 2020.101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 KomKBVO – Auszahlungen

(1) Die Kommunalkasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Kommune aufrechnen, soweit sie dazu berechtigt ist.

(2) Auszahlungen für Rechnungen einer anderen Stelle sollen nur geleistet werden, soweit Finanzmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KomKBVO,ST - Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung/§§ 11 - 16, Abschnitt 3 - Liquidität, Zahlungsverkehr/
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