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§ 60 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 60 LMG NRW – Rechte und Pflichten

(1) Eine Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.

(2) Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung

  1. 1.
    die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung stellen,
  2. 2.
    der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatorische Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft personell wahrgenommen werden können,
  3. 3.
    der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen,
  4. 4.
    eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen lassen.

(3) Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft treffen.

(4) Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMG NRW,NW - Landesmediengesetz NRW/§§ 52 - 70, Abschnitt 7 - Lokaler Hörfunk/