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§ 53 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LVO – Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen

(1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVO,NW - Laufbahnverordnung/§§ 53 - 56, Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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