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§ 21 AZVOPol
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVOPol
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 AZVOPol – Dienstbefreiung bei Schichtdienst

(1) Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absatz 1 oder 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW S. 452) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist zusteht, erhalten

  1. 1.

    bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate oder

  2. 2.

    bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag Dienstbefreiung, sofern sie innerhalb eines Jahres mindestens 450 Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet haben.

(2) Im Falle nicht ständigen Schichtdienstes (zum Beispiel ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für

  1. 1.

    je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, oder

  2. 2.

    je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.

(3) Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 16 - 22, Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst/