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Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst
§ 21 AZVOPol – Dienstbefreiung bei Schichtdienst
(1) Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absatz 1 oder 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW S. 452) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist zusteht, erhalten
- 1.
bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate oder
- 2.
bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag Dienstbefreiung, sofern sie innerhalb eines Jahres mindestens 450 Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet haben.
(2) Im Falle nicht ständigen Schichtdienstes (zum Beispiel ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
- 1.
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, oder
- 2.
je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.
(3) Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 16 - 22, Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7873574,22