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§ 6 DHPolG
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule

Titel: Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DHPolG
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 6 DHPolG – Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung

(1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten sicher.

(3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DHPolG,NW - PolizeihochschulG/§§ 3 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule/
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