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§ 3 DHPolG
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule

Titel: Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DHPolG
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 3 DHPolG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DHPolG,NW - PolizeihochschulG/§§ 3 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule/
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