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§ 20 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 VerfGHG – Termine

Die Beteiligten werden von allen Terminen benachrichtigt. Sie haben das Recht, den Beweisaufnahmen beizuwohnen und an Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige Fragen zu richten oder durch ihren Vertreter/ihre Vertreterin richten zu lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 11 - 27, II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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