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§ 16 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 VerfGHG – Einleitung des Verfahrens

(1) Anklagen, Anträge, Anfechtungen und Beschwerden sind schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der/Die Vorsitzende des Gerichts kann dem Antragsteller/der Antragstellerin aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften für die Beteiligten nachzureichen.

(2) Der / Die Vorsitzende des Gerichts stellt den Antrag dem Antragsgegner und den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 11 - 27, II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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