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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/
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§ 5 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 HG 2013 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/
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