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§ 109 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elftes Kapitel – Sonder- und Schlussvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 109 LPVG

Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. a)
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Berechnung der Vertreterzahl,
  2. b)
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. c)
    die Wahlvorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. d)
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. e)
    die Stimmabgabe,
  6. f)
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. g)
    die Aufbewahrung der Wahlakten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPVG,NW - Landespersonalvertretungsgesetz/§§ 107 - 114, Elftes Kapitel - Sonder- und Schlussvorschriften/
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