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§ 43 HFischG
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schutz der Fischbestände

Titel: Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-49
gilt ab: 29.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 576 vom 28.11.2022

§ 43 HFischG – Fischfang in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang am oberen und am unteren Ende des Fischweges im Umkreis von 20 Metern, an Bundeswasserstraßen im Umkreis von 40 Metern, verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HFischG,HE - Hessisches Fischereigesetz/§§ 37 - 44, FÜNFTER TEIL - Schutz der Fischbestände/
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