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§ 42 HFischG
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schutz der Fischbestände

Titel: Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-49
gilt ab: 29.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 576 vom 28.11.2022

§ 42 HFischG – Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich durch die obere Fischereibehörde angeordnet werden. Legt die Maßnahme der oder dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur angeordnet werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HFischG,HE - Hessisches Fischereigesetz/§§ 37 - 44, FÜNFTER TEIL - Schutz der Fischbestände/
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