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§ 39 HFischG
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schutz der Fischbestände

Titel: Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-49
gilt ab: 29.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 576 vom 28.11.2022

§ 39 HFischG – Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen

(1) Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Satz 1 bis 4 gilt nicht für Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Während der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HFischG,HE - Hessisches Fischereigesetz/§§ 37 - 44, FÜNFTER TEIL - Schutz der Fischbestände/
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