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§ 17 JAVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Vollzugsverlauf

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 17 JAVollzG NRW – Besuche, Telefonate, Ausgang

(1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben.

(2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Vollzugsleitung kann die offene optische Überwachung der Besuche anordnen.

(3) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird.

(4) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAVollzG NRW,NW - Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 4 - 17, Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf/
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