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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAVollzG NRW,NW - Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 4 - 17, Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf/
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§ 17 JAVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 2 – Vollzugsverlauf
§ 17 JAVollzG NRW – Besuche, Telefonate, Ausgang
(1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben.
(2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Vollzugsleitung kann die offene optische Überwachung der Besuche anordnen.
(3) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird.
(4) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAVollzG NRW,NW - Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 4 - 17, Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf/
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