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§ 16 JAVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Vollzugsverlauf

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAVollzG NRW – Schriftwechsel, Pakete

(1) Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind.

(3) Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAVollzG NRW,NW - Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 4 - 17, Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf/
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