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§ 9 JAVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Vollzugsverlauf

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAVollzG NRW – Kontakte, Anlaufstellen

(1) Den Jugendlichen sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichen Organisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe vollstreckt wird, soll den Jugendlichen auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes ermöglicht werden. Gesprächskontakte und regelmäßige Informationsveranstaltungen sollen durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt werden, an die sich die Jugendlichen nach ihrer Entlassung wenden können. Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten.

(2) Den Jugendlichen ist die Bedeutung der nachsorgenden Betreuung zu vermitteln. Sie sind dazu anzuhalten, den Kontakt zu den ihnen vermittelten Personen und Anlaufstellen frühzeitig und regelmäßig herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAVollzG NRW,NW - Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 4 - 17, Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf/