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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz/
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§ 4 ThürJAG
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürJAG – Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der staatlichen Prüfungen oder Teilen davon werden Prüfungsausschüsse aus Mitgliedern des Justizprüfungsamts gebildet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz/
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