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§ 4 ThürJAG
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAG
Gliederungs-Nr.: 315-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürJAG – Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der staatlichen Prüfungen oder Teilen davon werden Prüfungsausschüsse aus Mitgliedern des Justizprüfungsamts gebildet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz/
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