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§ 13 ThürJAG
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAG
Gliederungs-Nr.: 315-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürJAG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 150) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz/
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