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§ 9 ThürJAG
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAG
Gliederungs-Nr.: 315-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürJAG – Übertragung von Amtsgeschäften

(1) Im Rahmen der Ausbildung können der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem einer Amtsanwältin, eines Amtsanwalts, einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund verlängert, soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers oder mit sonstigen in Absatz 1 genannten Dienstgeschäften betraut werden



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz/
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