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§ 31 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Teil – Kreistag

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 31 KrO NRW – Aufwandsentschädigung

(1) Neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, erhalten

  1. 1.

    Stellvertreter des Landrats nach § 46 Absatz 1,

  2. 2.

    Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,

  3. 3.

    Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

  1. 1.

    weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,

  2. 2.

    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Kreistag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Kreistag beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KrO NRW,NW - Kreisordnung NRW/§§ 25 - 41a, 4. Teil - Kreistag/