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§ 47 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürFischG – Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

(2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Fischereiberatung zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürFischG,TH - Thüringer Fischereigesetz/§§ 45 - 48, Sechster Teil - Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht/
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