Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KAG,NW - Kommunalabgabengesetz/§§ 22 - 26, V. Teil - Schlussvorschriften/
Dokument
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
§ 26 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
V. Teil – Schlussvorschriften
§ 26 KAG – Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KAG,NW - Kommunalabgabengesetz/§§ 22 - 26, V. Teil - Schlussvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167050,28
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167050,28
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.