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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§ 27b, Sechster Abschnitt - Forschung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung/
Dokument
§ 27b FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Sechster Abschnitt – Forschung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
§ 27b FHGöD – Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§ 27b, Sechster Abschnitt - Forschung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung/
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