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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
Dokument
§ 40 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 40 EigVO M-V – Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde. Gleichzeitig beschließt sie über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
(2) Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe hierfür anzugeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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