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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
Dokument
§ 34 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 34 EigVO M-V – Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres und ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung in Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach dem entsprechenden Muster nach § 41 aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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