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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
Dokument
§ 16 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 16 EigVO M-V – Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst:
- 1.
den Wirtschaftsplan,
- 2.
die Buchführung,
- 3.
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
- 4.
die Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Das Rechnungswesen muss eine Auswertung nach Bereichen ermöglichen.
(3) Um die ordnungsmäßige Erledigung des Rechnungswesens zu gewährleisten, sind die dabei geltenden Sicherheitsstandards von der Betriebsleitung in einer Dienstanweisung in entsprechender Anwendung von § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/EigVO M-V,MV - Eigenbetriebsverordnung/§§ 11 - 40, Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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