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§ 8 HG 2013/2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013/2014,HE
Gliederungs-Nr.: 43-82
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 631 vom 21.12.2012

§ 8 HG 2013/2014 – Umsetzung von Stellen

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. 2Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 3§ 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Ministerien werden ermächtigt, Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. 2Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2013/2014,HE - Haushaltsgesetz 2013/2014/
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