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§ 14 HG 2013/2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013/2014,HE
Gliederungs-Nr.: 43-82
gilt ab: 01.01.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 631 vom 21.12.2012

§ 14 HG 2013/2014 – Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro zulasten des Landes zu übernehmen.

(2) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zu einem Betrag von jeweils 120 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. 2Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von jeweils 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von jeweils 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), als notwendig erweisen.

(5) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

(6) 1Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro gewähren. 2Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen kann das Universitätsklinikum Frankfurt zudem eine Ausstattungsgarantie zugunsten der Orthopädischen Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH bis zu 120 Millionen Euro übernehmen. 3Für diese Garantie übernimmt das Land die Gewährträgerschaft, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Frankfurt nicht erlangt werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2013/2014,HE - Haushaltsgesetz 2013/2014/
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