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Art. 5 VersWerkÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersWerkÄndG NRW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

Art. 5 VersWerkÄndG NRW – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VersWerkÄndG NRW,NW - Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW/
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