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§ 12 AnfG
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AnfG
Gliederungs-Nr.: 311-14-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 AnfG – Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AnfG - Anfechtungsgesetz/
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