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§ 3 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 3 MFG LSA – Förderinhalte

Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen Mittelstandsförderung insbesondere

  1. 1.

    die Innovations- und Investitionstätigkeit,

  2. 2.

    die Bewältigung der Herausforderungen des technischen Fortschritts, der Digitalisierung und des nachhaltigen und ökologischen Wirtschaftens,

  3. 3.

    die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte,

  4. 4.

    Existenzgründungen, eine Gründungs- und Unternehmenskultur und eine Kultur der Selbständigkeit,

  5. 5.

    die Unternehmensnachfolge,

  6. 6.

    die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen,

  7. 7.

    die Deckung des Fachkräftebedarfs und die Nachwuchsgewinnung sowie die Integration von Ausländerinnen und Ausländern,

  8. 8.

    die berufliche Aus- und Weiterbildung,

  9. 9.

    die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einschließlich einer damit im Zusammenhang stehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit,

  10. 10.

    die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,

  11. 11.

    die zwischenbetriebliche Kooperation, insbesondere zur Bildung von Netzwerken, sowie

  12. 12.

    die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen

fördern. Im Rahmen der Mittelstandsförderung ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern umzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/MFG LSA,ST - Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt/
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