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§ 30 HG 2009/2010
Haushaltsgesetz 2009/2010
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Haushaltsgesetz 2009/2010
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009/2010,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 30 HG 2009/2010 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die endgültig im Koordinierungsrahmen festgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2009/2010,SH - Haushaltsgesetz 2009/2010/