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§ 27 HG 2011/2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011/2012,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 27 HG 2011/2012 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 17 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EG L 277) sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,

  2. 2.

    Gemeinschaftsinitiative LEADER PLUS für das Land Schleswig-Holstein,

  3. 3.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EEF) Förderperiode 2007-2013 der Bundesrepublik Deutschland gem. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Darüber hinaus wird das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ermächtigt, für die Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren Zusagen zu machen, sofern die EU eine Fortsetzung der Förderung über das Jahr 2015 hinaus zulässt.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, 2011 in Höhe von 80.000 Euro und 2012 in Höhe von 130.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, 2011 in Höhe von 10.000 Euro und 2012 in Höhe von 15.000 Euro abzugeben.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Zusammenhang mit der Einführung der Küstenschutzabgabe Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2011/2012,SH - Haushaltsgesetz 2011/2012/