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§ 19 HG 2011/2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011/2012,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2011/2012 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für Urlaubsansprüche der Beschäftigten der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, in Höhe von 365.000 Euro,

  2. 2.

    für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 685.000 Euro,

  3. 3.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe von 150.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 31 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(5) In der Vermessungs- und Katasterverwaltung gilt eine Wiederbesetzungssperre für alle frei werdenden Arbeitsplätze, die mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen Titel mit Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Das vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in Abstimmung mit dem Finanzministerium erarbeitete Maßnahmenpaket steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Innen- und Rechtsausschusses und des Finanzausschusses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2011/2012,SH - Haushaltsgesetz 2011/2012/