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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KartGBV,NW - Kartellgerichte-Bildungsverordnung/
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§ 2 KartGBV
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 KartGBV – Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Absatz 2 Satz 2, 73 Absatz 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:
dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
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