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§ 2 KartGBV
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KartGBV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KartGBV – Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Absatz 2 Satz 2, 73 Absatz 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:

dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KartGBV,NW - Kartellgerichte-Bildungsverordnung/
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