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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArbZVO,RP - Arbeitszeitverordnung/
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§ 13 ArbZVO
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 13 ArbZVO – Feste Arbeitszeiten
Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, sind feste Arbeitszeiten anzuordnen. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend; wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArbZVO,RP - Arbeitszeitverordnung/
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