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§ 8 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VertrGebErstG
Gliederungs-Nr.: 424-5-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 VertrGebErstG – Sortenschutzsachen

In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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